Die
Bundesbeihilfeverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 38c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 39" durch die Wörter „den §§ 39 und 42a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 42b" ersetzt.
- 2.
- In § 38e wird die Angabe „§ 42" durch die Wörter „den §§ 42 und 42a" ersetzt.
- 3.
- Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach
§ 38c Absatz 1 und
§ 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den
§§ 39,
42 und
42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet."