Die
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."
- 2.
- Dem § 2c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger, insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, erforderlich ist."
- 5.
- In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „nach Ablauf des 21. Tages" durch die Wörter „nach Ablauf des 28. Tages" ersetzt.
- 6.
- In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 7.
- § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 8.
- Anlage 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Absatz 1" gestrichen.
- b)
- In der Überschrift des Begleitscheines wird nach der Angabe „Kapitel VI" die Angabe „Nummer 5" eingefügt.
- c)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
Die
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir