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Artikel 18 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 14. Mai 2024 UKlaG § 2, § 2c, § 12a, § 13, § 13a

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" und nach der Angabe „27. September 2002" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt.

3.
In § 12a Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt.

4.
In § 13 Absatz 1 wird das Wort „Telemediendienste" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

5.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt."