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Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2025 SGB VIII offen

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66 wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister".

2.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister

Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über junge Menschen, die Hilfen oder Leistungen nach diesem Buch erhalten oder erhalten sollen oder in Obhut genommen wurden, mittels einer Auskunft aus dem Ausländerzentralregister die in § 18d Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes genannten Daten abrufen."



 

Zitierungen von Artikel 5 DÜV-AnpassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DÜV-AnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DÜV-AnpassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 DÜV-AnpassG Inkrafttreten
... ccc, Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa, Nummer 7 Buchstabe a und b, die Artikel 4 bis 7 und 12 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd und Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b ...