Das
Hinweisgeberschutzgesetz vom
31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689,".
- 2.
- Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.
Das
Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
-
- „Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht
- 1.
- die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder
- 2.
- die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält."
Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- durch
- a)
- eine vor Ort oder aus der Ferne nach § 11 des Gesetzes zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommene Prüfungshandlung auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020,
- b)
- eine Maßnahme nach § 11 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 und 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/1020,".
- b)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „sowie 13" die Angabe „und 14" eingefügt.
- c)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „belastet wird," die Angabe „oder die der Bundesanstalt durch die Heranziehung dritter Personen als Verwaltungshelfer nach § 11 Absatz 2 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes entstehen," eingefügt.
- 2.
- § 16b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
- 1.
- soweit es sich um Kosten in Bezug auf das Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- oder das inländische Investmentwesen handelt, dem Aufgabenbereich „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen",
- 2.
- soweit es sich um Kosten des Versicherungswesens handelt, dem Aufgabenbereich „Versicherungen". Innerhalb des Aufgabenbereichs „Banken und sonstige Finanzdienstleistungen" erfolgt eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen entsprechend § 16e."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder nach Absatz 1a Satz 1" eingefügt.
- 3.
- In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „, 8" eingefügt.
- 4.
- § 23 Absatz 15 wird durch den folgenden Absatz 15 ersetzt:
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2026.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Karsten Wildberger