Fünfter Abschnitt - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
§ 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 20 Antrag
§ 21 Inhalt des Antrags
§ 22 Inhalt der Bescheinigung
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
§ 25 Verwaltungsverfahren
§ 26 Kosten
§ 27 Rechtsweg

Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) 1Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. 2Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. 2Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. 2Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

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§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.


Text in der Fassung des Artikels 46 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 20 Antrag


§ 20 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1752 m.W.v. 29. November 2019

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§ 21 Inhalt des Antrags


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Antrag soll enthalten

1.
Angaben zur Person,

2.
Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

3.
eine Darstellung der Verfolgung,

4.
Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

5.
die Angabe von Beweismitteln,

6.
eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

7.
Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.


Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 22 Inhalt der Bescheinigung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,

2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),

4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,

5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,

6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die

a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,

b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,

c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,

7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) 1Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,

2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.

2Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,

2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,

3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.


Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 23 (aufgehoben)


§ 23 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1752 m.W.v. 29. November 2019

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§ 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt



(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.

(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zuständig.

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§ 25 Verwaltungsverfahren


§ 25 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) 1Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. 2Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. 3Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.


Text in der Fassung des Artikels 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz G. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2016 m.W.v. 1. Januar 2019

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§ 26 Kosten



1Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. 2Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.

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§ 27 Rechtsweg



(1) 1In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 3Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 4Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesagentur für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.



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