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Erster Teil - Vieh- und Fleischgesetz (ViehFlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.03.1977 BGBl. I S. 477; aufgehoben durch § 19 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
Geltung ab 21.03.1977; FNA: 7843-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen für Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse



Im Sinne dieses Gesetzes sind

Vieh: Rinder, Kälber, Schweine und Schafe,

Fleisch: Teile dieser Tiere, sofern sie sich zum Genuß für Menschen eignen,

Fleischerzeugnisse: Fleisch in be- oder verarbeitetem Zustande (einschließlich Konserven) - auch unter Zusatz anderer Lebensmittel - sowie Schlachtfette.


§ 2 (weggefallen)





§ 3 Großmärkte, Schlachtviehmärkte



(1) Schlachtviehgroßmärkte (Großmärkte) im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Großverbrauchsplätzen beschickt werden oder die eine besondere Bedeutung für den Absatz von Schlachtvieh haben.

(2) Schlachtviehmärkte im Sinne dieses Gesetzes sind Märkte, die regelmäßig mit Schlachtvieh zur Versorgung von Verbrauchsplätzen mittlerer Bedeutung beschickt werden oder die zur Erleichterung des Absatzes von Schlachtvieh eingerichtet sind.


§ 4 Bekanntgabe der Groß- und Schlachtviehmärkte



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, welche Schlachtviehmärkte als Großmärkte im Sinne dieses Gesetzes gelten, und gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, an welchen Orten Schlachtviehmärkte errichtet werden, und geben diese im Bundesanzeiger bekannt.




§ 5 Nutz- und Zuchtviehmärkte



Die obersten Landesbehörden können Vorschriften über die Anerkennung von Nutz- und Zuchtviehmärkten und über den Verkehr auf solchen Märkten erlassen. Zuchtviehversteigerungen, Zuchtviehmärkte und Zuchtviehausstellungen staatlich anerkannter Züchtervereinigungen werden hiervon nicht berührt.

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