Änderung § 117d AO vom 14.02.2026

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§ 117d AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung
§ 117d AO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe


(Text neue Fassung)

§ 117d Inhalt des Ersuchens


vorherige Änderung

1 Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2 Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.



Ein Ersuchen nach § 117c Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:

1. eine Präzisierung der angeforderten
Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

2. die Beschreibung des Sachverhalts
und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

3. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten
werden,

4. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,

5. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen
oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,

6. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.


(heute geltende Fassung) 



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