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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 5 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Wehrsold
§ 3 Verpflegung
§ 4 Unterkunft
§ 5 Dienstbekleidung
§ 6 Heilfürsorge
§ 7 Besondere Zuwendung
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen
§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag
§ 8c Wehrdienstzuschlag
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8d Mobilitätszuschlag
§ 8e Verpflichtungszuschlag
(Text neue Fassung)

§ 8d (aufgehoben)
§ 8e (aufgehoben)
§ 8f Auslandsverwendungszuschlag
§ 8g Besondere Vergütung
§ 8h Reserveoffizierzuschlag
§ 8i Weiterverpflichtungsprämie
§ 9 Entlassungsgeld
§ 10 Verwaltungsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1)

§ 1 Allgemeine Vorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften. Im Übrigen dürfen Zulagen und Zuwendungen nur insoweit gewährt werden, als der Haushaltsplan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.

(2) Wer zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Geld- und Sachbezüge nach Absatz 1.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezüge besteht bei Wehrdienst bis zu drei Tagen (§ 8) und bei Wehrdienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einem Wehrdienst (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag an bis zur Beendigung des Wehrdienstes.



(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.

(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.



(5) 1 Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. 2 Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.

(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.

(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Zulagen und Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und Zuschläge nach § 8a, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.

(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.

(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



§ 7 Besondere Zuwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

(2) Die Zuwendung beträgt 115,20 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag
des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4)
Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)
Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.

(6)
Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.



(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. 2 Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. 3 Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. 4 Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. 5 Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

(2) 1 Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. 2 Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3)
Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.

(4) 1
Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. 2 Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.

(5)
Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten mit einem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst im Verteidigungsfall (beorderte Soldaten) erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.

(2) Beorderte Soldaten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:



(1) 1 Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. 2 Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag. 3 Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.

(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:

1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1.278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1.278,23 Euro gewährt.

(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt.



2. 1 in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1.278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. 2 Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1.278,23 Euro gewährt.

(3) 1 Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. 2 Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. 3 Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. 4 Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. 5 Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag


(1) Soldaten, die zum Reserveunteroffizier ausgebildet werden, erhalten einen Zuschlag von 1.022,58 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt:



(2) 1 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt gewährt:

1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro,

2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.



2 Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8c Wehrdienstzuschlag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt

1. ab dem siebten Dienstmonat 20,45 Euro,

2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und

3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro

für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.


(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.



(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.


(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8d Mobilitätszuschlag




§ 8d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszuschlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer einfachen Entfernung 0,51 Euro je Entfernungskilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens 204 Euro je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der Bemessung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(2) Die Entfernung ist nach der kürzesten Straßen- und Fährverbindung zu ermitteln. Standort ist die politische Gemeinde, in der die Einheit oder die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der der Soldat einberufen, versetzt oder länger als vier Wochen kommandiert ist. Wohnort im Sinne des Absatzes 1 ist der Ort, in dem der Soldat seine Wohnung nach dem Melderecht hat, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung. Auf Verlangen hat der Soldat eine Meldebestätigung vorzulegen.

(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f und während einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht ferner erkrankten Soldaten nicht zu, die sich zu Hause aufhalten dürfen.

(4) Der Zuschlag wird monatlich mit dem Wehrsold gezahlt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8e Verpflichtungszuschlag




§ 8e (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des vierten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.

(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich.



 

§ 8f Auslandsverwendungszuschlag


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.



1 Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2 § 2 Abs. 2 gilt nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8h Reserveoffizierzuschlag


(1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1.500 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1.000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. 2 Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. 3 § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Entlassungsgeld


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt 460,80 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als sechs Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag
des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4)
Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten

1. des Grundwehrdienstes, die bei
der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,

2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden

a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,

c) Zivildienstes,

3. der
Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,

4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,

5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.




(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.

(3)
Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010




§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


vorherige Änderung

Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.



1 Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde.