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Änderung § 92b IRG vom 26.07.2012

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§ 92b IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 92b IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566

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§ 92b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten


vorherige Änderung

 


1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.