(1) 1Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das
- 1.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
- 2.
- im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen.
2Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach
§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde.
3Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen.
4Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.
(2)
1Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach
§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen.
2Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach
§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) 1Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. 2Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 3Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes ... Wort „Veröffentlichung" ersetzt. 9. Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt: „§ 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im ... Nach § 17 werden die folgenden §§ 18 bis 18b eingefügt: „ § 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz (1) ... transeuropäischen Verkehrsnetz (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, ... des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten. (3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei ... der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 und § 18a Absatz 1, 2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen ... Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 und 4 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Satz 1 ) Lfd. Nr. ... - Grenze DE/AT (- Constanţa/Midia/Sulina)) Anlage 4 (zu § 18 Absatz 1 Satz 2 ) Lfd. Nr. ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 ... Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ... Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)" ersetzt. 6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ ... 14b)" ersetzt. 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 , 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, ...