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Abschnitt 5 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Abschnitt 5 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) 1Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen
- 1.
- zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen,
- 2.
- zur Herstellung oder zur wesentlichen Umgestaltung von Einrichtungen oder von Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3,
- 3.
- zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes (§ 1 Absatz 1 Nummer 1) oder ihrer Ufer (§ 1 Absatz 3) im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Maßnahmen erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen; hierzu gehören nicht Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers durchgeführt werden.
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(6) 1Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. 2Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(7) 1Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. 2Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. 3Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. 4Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1295 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 13 Planungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(2) (weggefallen)
(3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
Text in der Fassung des Artikels 522 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung
(1) 1Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. 4Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,
- 1.
- soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
- 2.
- wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
- 3.
- wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
- 4.
- wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) 1Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. 2Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018
§ 14a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.
- 2.
- Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018
§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) 1Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass
- a)
- der Wasserstand verändert wird oder
- b)
- eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.
- 2.
- Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
- 3.
- Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
- 4.
- Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
- 5.
- Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
- 6.
- Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau
- a)
- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder
- b)
- nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
(2) 1Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2§ 14a Nummer 1 gilt entsprechend. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1295 m.W.v. 9. Juni 2021
§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
Text in der Fassung des Artikels 2b Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2694 m.W.v. 10. Dezember 2020
§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung B. v. 12. April 2018 BGBl. I S. 472 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 14e Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) 1Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6§ 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018
§ 14f Projektmanager
1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 5.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 6.
- der Leitung eines Erörterungstermins,
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018
§ 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) 1Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nummer 1) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Bund an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) G. v. 31. Mai 2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538 m.W.v. 7. Juni 2013
§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 17 Veröffentlichung im Internet
1Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 7. Dezember 2018
§ 18 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
§ 19 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
§ 20 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bundeswasserstraße benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§ 21 Ausschluss von Ansprüchen
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2585 m.W.v. 1. März 2010
§ 22 (weggefallen)
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 23 (weggefallen)
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
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