§ 31 Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
(1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
- 1.
- Benutzungen (§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes) einer Bundeswasserstraße,
- 2.
- die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,
wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.
(2)
1Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
2Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt.
3Telekommunikationslinien im Sinne des
§ 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmigungsfrei.
4Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung.
5Für die Erteilung der Genehmigung gelten
§ 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie
§ 108 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.
(3) 1Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich
- 1.
- für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,
- 2.
- für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden,
- 3.
- für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind,
- 4.
- für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.
2Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ist ebenfalls nicht erforderlich für Benutzungen und für Anlagen an den Bundeswasserstraßen, welche am 9. Juni 2021 erstmals in
Anlage 1 aufgenommen wurden, soweit die Benutzung oder Anlage vor dem 9. Juni 2021 in zulässiger Weise ausgeübt wurde oder rechtmäßig vorhanden war.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen.
(5) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. 2Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.
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interne Verweise§ 50 WaStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 07.12.2018) ... 2 ein Hindernis beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft, 4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder ... benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt, 5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023) ... und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 120 - 19.637 ... für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG 314 - 23.024 ... 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) §§ 31 , 34 WaStrG 133 - 22.261 16 Schriftliche ...
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31 , 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses ... 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31 , 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 5 WRNG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes ... wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31 " ersetzt. 2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a ... wird die Angabe „§§ 25a bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31 " ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 ... Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche." 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV ... und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für Benut- zungen § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 240 Euro bis 2.390 Euro ... Er- richtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro 0,5 v. H. ... der strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh- migung § 31 Absatz 5 Satz 1 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der ... 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) § 31 WaStrG § 34 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013) ... mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31 , 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf ...
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017) ... und schifffahrtspolizei- liche Genehmigung für Benut- zungen § 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG 240 Euro bis 2.390 Euro ... die Er- richtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen § 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro 0,5 v. H. des ... der strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh- migung § 31 Absatz 5 Satz 1 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der ... und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) § 31 WaStrG § 34 WaStrG bis zu 75 v. H. der Gebühr für den ...
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