(1)
1Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der
§§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt.
2Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach
§ 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(1) Die durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts und des
§ 56 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
(2)
§ 54 in der durch das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr *) (BGBl. I S. 550) geänderten Fassung gilt nicht, wenn sich der Unfall vor seinem Inkrafttreten ereignet hat.
---
- *)
- Anm. d. Red.: G. v. 6. April 2004 (BGBl. I S. 550)
(1)
1Beauftragungen nach
§ 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach
§ 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
2Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach
§ 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
3Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft.
4Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
5Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
6Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, zu richten.
(4) Bis zum 31. Dezember 2014 gelten die zum 29. August 2009
- a)
- im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet,
- b)
- an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet.