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Synopse aller Änderungen des AntiDHG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 48 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntiDHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
AntiDHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anspruch auf Hilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Heil- und Krankenbehandlung
(Text neue Fassung)

§ 2 Krankenbehandlung
§ 3 Finanzielle Hilfe
§ 4 Hilfe für Hinterbliebene
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich


§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
§ 6 Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit
§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe
§ 7a Bestandsschutz
§ 8 Anpassung
§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
§ 10 Kostenträger
§ 11 Zuständigkeit, Verfahren
§ 12 Rechtsweg
§ 13 Übergangsvorschriften
§§ 14 und 15 (Änderungsvorschriften)
§ 16 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Heil- und Krankenbehandlung




§ 2 Krankenbehandlung


Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Finanzielle Hilfe


(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion


von 30 | 272 Euro,

von 40 | 434 Euro,

von 50 | 598 Euro,

von 60 | 815 Euro,

von 70 und mehr | 1.088 Euro.


(3) 1 Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion


von 10 und 20 | 3.579 Euro,

von 30 | 6.136 Euro,

von 40 | 7.669 Euro,

von 50 | 10.226 Euro,

von 60 und mehr | 15.339 Euro.


2 Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. 3 Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. 3 Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.



(4) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Hilfe bei Wohnsitz im Ausland, Härteausgleich




§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 64, 64a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, §§ 64d sowie 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde tritt.



§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe


(1) 1 Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag gewährt. 2 Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bei Hilfen nach § 4. 3 Werden Hilfen im Sinne des Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung frühestens mit seinem Inkrafttreten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.



(2) 1 Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. 2 Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung.

(3) 1 Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. 2 Das Krankengeld
der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. 3 § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(4)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.

§ 9 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.



(1) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das nach § 11 Abs. 1 für die Durchführung dieses Gesetzes jeweils zuständige Land übergeht.

(2) Die eingezogenen Beträge führt das Land an den Bund und die in § 10 Abs. 3 genannten Länder in dem Verhältnis ab, in dem diese sich an der Kostenlast beteiligt haben.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Kostenträger


(1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.

(2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. 2 Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.



(3) 1 Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a, §§ 4 und 13 Abs. 1 und Abs. 2 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. 2 Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Zuständigkeit, Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. 2 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen.

(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.



(1) 1 Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. 2 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen.

(2) 1 Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. 2 Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Nummer 7 a) G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde sinngemäß konsolidiert.


§ 12 Rechtsweg


vorherige Änderung

1 Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. 2 Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für die Streitigkeiten nach Satz 1.



Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.