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§ 7a - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7a Zeitweilige Überlassung der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle getöteter oder verendeter Milchkühe



(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge

1.
bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1.000 Kilogramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten Tötung und

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit.

(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1.

(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht.



 

Zitierungen von § 7a MilchAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a MilchAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a MilchAbgV Scheingeschäfte, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
... den Übergang und die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer ... (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den ... den Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 zu ...
§ 22a MilchAbgV Entsprechende Anwendbarkeit
... 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a , 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der ...
§ 26d MilchAbgV Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen (vom 01.04.2006)
... Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a . Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung
V. v. 02.03.2006 BGBl. I S. 510
Artikel 1 4. MilchAbgVÄndV
... Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a . Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte ...