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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren

1.
bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung oder

2.
bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 794).