Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn
- 1.
- sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und
- 2.
- deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle angezeigt wurden.
§ 22 Rind/SchafPrV Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung ... oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder ... Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ...
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften ... lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder ... Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ... der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen. 2. Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung ...