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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 4b - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 4b Elektronische Kommunikation



§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.