(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie sind
- 1.
- die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der zweiten Deichlinie,
- 2.
- Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder Hochufern dienen,
- 3.
- die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhaltebecken.
(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen würde.
Die Prämien nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.
Zu den Prämien nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender Anwendung des §
29 tierbezogene Ergänzungsbeträge gewährt.