§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz
(3) 1Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. 2Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. 3Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. 4Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
Frühere Fassungen von § 51 GKG
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Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 4 KapMuGEinfG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem ... des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten." 7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 9 UWGuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz". 2. § 51 wird wie folgt gefasst: ... folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz". 2. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz (1) In ... Rechtsschutz". 2. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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