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§ 31 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 31 Anzeigen



(1) 1Eine Anzeige nach § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt muss folgende Angaben enthalten:

1.
über die Beförderung:

a)
die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates,

b)
die Bezeichnung der Durchgangsländer,

c)
die Beförderungsart und

d)
den Beförderer;

2.
zu dem Versender, dem Erklärungspflichtigen und dem Empfänger jeweils:

a)
den Namen oder bei Unternehmen, sofern vorhanden, die Firma,

b)
Anschrift und

c)
Telefon- oder Telefaxnummer;

3.
zu der Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes:

a)
Ausstellungsdatum,

b)
Ausstellungsnummer,

c)
ausstellende Behörde,

d)
Geltungsdauer;

4.
zu der Erlaubnis oder der Freistellung von der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates:

a)
Ausstellungsdatum,

b)
ausstellende Behörde,

c)
Geltungsdauer,

d)
Angaben zu den von der Erlaubnis umfassten Waffen;

5.
über die Waffen:

Anzahl und Art der Waffen;

6.
über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 5 die folgenden weiteren Angaben:

a)
die Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,

b)
den Namen, die Firma oder das eingetragene Markenzeichen des Herstellers,

c)
die Modellbezeichnung,

d)
das Kaliber,

e)
die Herstellungsnummer und

f)
das CIP-Beschusszeichen, sofern vorhanden;

7.
zu der Munition:

a)
Art und Anzahl,

b)
Name, Firma, oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,

c)
Kaliber,

d)
CIP-Munitionsprüfzeichen, falls vorhanden,

e)
Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist der Anzeige eine Ablichtung der Erlaubnis oder Freistellung beizufügen.

(2) 1Die Anzeige gemäß § 30 Satz 3 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks oder elektronisch zu erfolgen. 2Für die elektronische Anzeige kann das Bundesverwaltungsamt Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt des amtlichen Vordrucks, zulassen. 3Das Bundesverwaltungsamt kann verlangen, dass der Anzeigende seine Identität auf geeignete Weise nachweist.

(3) 1Im Fall der Verwendung des amtlichen Vordrucks bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige auf dem Anzeigevordruck oder elektronisch. 2Im Fall der elektronischen Anzeige bestätigt das Bundesverwaltungsamt den Eingang der vollständigen Anzeige elektronisch.

(4) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:

1.
über die Person des Überlassers:

Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;

2.
über die Person des Erwerbers:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

3.
über die Waffen oder die Munition:

die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(5) 1Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes an das Bundesverwaltungsamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:

1.
über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung;

2.
über die Schusswaffe:

Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;

3.
über den Versender:

Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.

2Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen. 3Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person bestellt worden ist. 4Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. 5Das Bundesverwaltungsamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.





 

Frühere Fassungen von § 31 AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
aktuellvor 06.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 AWaffV Mitteilungen der Behörden (vom 19.09.2020)
... Das Bundesverwaltungsamt 1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) ... 116 vom 3.5.2019, S. 1); 2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 4 ; 3. übermittelt an die zuständige Behörde a) die von anderen ... mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten. (3) Die nach § 33 Abs. 3 des Waffengesetzes zuständigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
V. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 FeWaIAV Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben" durch die Wörter „nach § 31 Absatz ... Satz 2 und Abs. 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben" durch die Wörter „nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) ... „2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 2 ;". cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3 und wie folgt gefasst:  ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 31 Abs. 2" durch die Angabe „§ 30" ersetzt. bb) Die Sätze 2 ... 30" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 8. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Bundesverwaltungsamt 1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 1 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) ... vom 3.5.2019, S. 1); 2. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Absatz 4 ; 3. übermittelt an die zuständige Behörde a) die von ... mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten." c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Artikel 2 2. WaffGuaÄndG Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ersetzt. 6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 5 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundeskriminalamt" durch das ...