Abschnitt 9 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 34 Ordnungswidrigkeiten


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,

3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,

4.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,

5.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,

8.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,

9.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,

10.
entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,

11.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,

12.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,

13.
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,

14.
entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

16.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

17.
entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

18.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,

20.
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,

21.
entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

22.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

23.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

24.
entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder

25.
entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 43 Beschussverordnung (BeschussV) V. v. 13. Juli 2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622 m.W.v. 19. Juli 2006

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§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten


Anlage hat 1 frühere Fassung

1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2.
Munition

2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008



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