Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

1. Abschnitt - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
| |

2. Kapitel Filmförderung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Zweckbindung der Förderungsmittel



Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.




§ 14a Begriffsbestimmungen



(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist.

(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.

(4) 1Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. 2Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann.

(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.

(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.




§ 15 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen



(1) 1Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn

1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

2.
wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist,

3.
1für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben. 2Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. 3Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. 4Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,

4.
die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt,

5.
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat,

6.
der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welturaufgeführt worden ist,

7.
wenigstens eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für hörgeschädigte Menschen hergestellt worden ist und

8.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

c)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

f)
der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;

g)
der Film befasst sich mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgattungen.

2Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländische Ateliers, Produktionstechnik und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür entstehenden Kosten genutzt werden.

(2) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchautorin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.

(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfüllend ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.




§ 16 Internationale Koproduktionen



(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1.
dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entsprechen,

2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

3.
wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist

(internationale Koproduktion).

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3.
entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.

(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:

1.
den Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.




§ 16a Internationale Kofinanzierung



Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind,

2.
ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und

3.
der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.




§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)



(1) 1Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. 2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. 4Legt die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Widerspruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen. 5Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einzuholen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei entsprechender Durchführung des Vorhabens die genannten Voraussetzungen erfüllt sein werden.

(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 nicht.




§ 17a Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben



(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

1.
bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert,

b)
in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder des § 16a gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. 3Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) 1Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. 2Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen.

(5) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.

(6) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschreiten.




§ 18 Herstellung der Kopien



1Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt werden, es sei denn, dass hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 2Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu ziehenden Kopien gewährt werden.




§ 19 Nicht förderungsfähige Filme



Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.


§ 20 Sperrfristen



(1) 1Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. 2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. 3Die Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

(2) 1Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen:

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. 3Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.

(4) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. 2Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. 2Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. 3Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) 1Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. 2Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. 3Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. 4Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) 1Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. 3Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung.




§ 21 Archivierung



(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden.