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§ 12 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

a)
andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

b)
in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen

verwendet,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen dort genannten Stoff verwendet oder

4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.


1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

2.
(aufgehoben)

3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

4.
entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

5.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder

6.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

b)
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder

c)
als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,

b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

c)
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder

3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er

a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder

b)
entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.





 

Frühere Fassungen von § 12 Bedarfsgegenständeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2021Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
aktuell vorher 29.06.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 22.10.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
aktuell vorher 29.09.2009Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
vom 11.02.2008 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 10.06.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
vom 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
aktuellvor 10.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BedGgstV Übergangsvorschriften (vom 08.12.2021)
... 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
Artikel 1 21. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels." 4. In § 12 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „einen" durch die Wörter „oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 einen ... 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3, § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12 Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... aus Keramik gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend." 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
Artikel 1 19. BedGgstVÄndV
... Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:  ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130
Artikel 1 17. BedGgstVÄndV
... durch die Angabe „§ 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 ...

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 154
Artikel 1 14. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen. b) Nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/213 entspricht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:  ...