Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach §
37 des
Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842