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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 10 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 10



Im Falle des § 6 bemißt sich die Entschädigung nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.



 

Zitierungen von § 10 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
...  (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...
§ 24 BesatzSchG
... welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer ... 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der ... geboten ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...
§ 53 BesatzSchG
...  (4) Die Auszahlung der Entschädigung nach der Vorschrift des § 10 Satz 1 kann von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß die baulichen Änderungen ...