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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 21 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 21



(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem 20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch auswirken.

(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt.

(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.

(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren wäre.



 

Zitierungen von § 21 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BesatzSchG
... abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte nachweist, ... (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...