(1)
1Die
§§ 255,
264,
264b,
265,
267a Absatz 3, die
§§ 268,
271,
272,
274a,
275,
276,
277 Absatz 3, die
§§ 284,
285,
286,
288,
289,
291,
292,
294,
296 bis 298,
301,
307,
309,
310,
312 bis 315a,
317,
322,
325,
326,
328,
331,
334,
336 bis 340a,
340e,
340i,
340n,
341a,
341b,
341j sowie
341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie
§ 277 Absatz 4 und
§ 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr.
(2)
1Die
§§ 267,
267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 sowie
§ 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.
2Wird von der vorgezogenen Anwendung der
§§ 267,
267a Absatz 1, von § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die
§§ 267,
267a Absatz 1,
§ 277 Absatz 1 und
§ 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern.
(7)
1Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende Fassung des
§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden.
2In diesem Fall gilt
§ 253 Absatz 6 entsprechend.
3Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
4Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396