(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben,
- 1.
- wenn innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen worden ist,
- 2.
- wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden sind oder
- 3.
- bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3.
§
75 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.
(5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hin.
(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
- 1.
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden,
- 2.
- die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der Vogelzug nicht gefährdet wird und
- 3.
- andere Anforderungen nach dieser Verordnung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012) ... a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 6" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2a" ... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3 und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer ... Verkehrsblatt und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. § 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (1) § 74 Absatz 6 und 7 des ... und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach ... Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten ... (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen. § 14 Pflichten der ... Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 ...