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§ 6 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 (Zu den Artikeln 39 und 58 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Bei der Ankunft eines pestverseuchten oder -verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen:

1.
infizierte Personen sind in einem Krankenhaus abzusondern,

2.
ansteckungsverdächtige Personen sind während höchstens sechs Tagen, vom Tag der Ankunft an gerechnet, unter Beobachtung zu stellen,

3.
die nach der Auffassung des Hafenarztes als pestverseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände sind zu entratten, von Insekten zu befreien und zu desinfizieren. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde hiervon eine Ausnahme zulassen.

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