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§ 13 - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 13 (Zu den Artikeln 42, 58 Abs. 1 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



(1) Desinfektionen und sonstige Gesundheitsmaßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht auszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie Ausführung dieser Maßnahmen nach Auffassung des Hafenarztes auch bei Dunkelheit gewährleistet ist. Wenn die Desinfektion nicht vor der Erlaubnis zum Einlaufen in den Kanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert anzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter sicheren Verschluß zu nehmen.

(2) Wenn ein Schiff nach Auffassung des Hafenarztes entrattet werden muß, so ist es anzuweisen, sich zum nächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüttel, Rendsburg oder Kiel) zu begeben.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IntGesVsHfDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGesVsHfDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a IntGesVsHfDV
... mit dem Land Verbindung aufnimmt oder 5. als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß ...