(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach §
1600 Abs. 1 Nr. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. §
29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313