§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch?
(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

Volltextsuche
im ArbPlSchG

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980
FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz


Erster Abschnitt Grundwehrdienst und Wehrübungen



§ 10 Freiwillige Wehrübungen



Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.