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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 6 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 6 Übergang der Vermögensabgabe



(1) Wird ein Steinkohlenbergwerk stillgelegt, so gehen mit Wirkung vom Beginn der Stillegung an zwei Drittel der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe, die auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen und nach dem Beginn der Stillegung gesetzlich fällig werden, auf die Bundesrepublik Deutschland über. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung, die Eigentümerin des stillgelegten Steinkohlenbergwerks ist, im Zusammenhang mit der Stillegung, jedoch vor oder mit deren Beginn, aufgelöst worden ist; die sofortige Fälligkeit nach § 52 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) gilt insoweit als nicht eingetreten.

(2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallend gilt der Teil des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetzbl. I S. 358), der dem Wertanteil des ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögens am gesamten Anlagevermögen des Abgabepflichtigen entspricht. Maßgebend ist das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen. In den Fällen der Entflechtung, der Fusion und des Erwerbs treten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2

1.
an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrsbetrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,

2.
an die Stelle des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens der dem übernommenen Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens oder, wenn dieser vom Abgabeschuldner nicht nachgewiesen werden kann, das übernommene Vermögen, das sich im Zeitpunkt der Übernahme nach den für die Vermögensteuer maßgebenden Vorschriften errechnet.

Zu dem ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögen im Sinne des Satzes 1 gehören auch das Anlagevermögen von Aufbereitungsanlagen und Kraftwerken, die nur mit dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, und das Anlagevermögen von Brikettfabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk gedient haben, wenn diese Anlagen ebenfalls stillgelegt worden sind.

(3) Eine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf Grund eines Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind. Dieser Zeitpunkt ist dem Finanzamt durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestätigte Erklärung des Abgabeschuldners mitzuteilen.

(4) Die §§ 34 und 54a der Vierzehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die nach Absatz 1 übergehenden Vierteljahrsbeträge sind bis zur Zustellung des Bescheids über den Schuldübergang zu stunden.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleStillG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KohleStillG Übergang der Kreditgewinnabgabe
...  6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im Rahmen des ...
§ 8 KohleStillG Rückwirkender Fortfall des Schuldübergangs
... Der Schuldübergang nach den §§ 6 und 7 gilt als nicht eingetreten, wenn die Stillegungsprämie an die Aktionsgemeinschaft ...
§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...