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§ 6 - Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)

V. v. 28.04.1982 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 13.05.1982; FNA: 751-1-4 Kernenergie
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§ 6 Verteilung des Aufwandes



(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt:

1.
für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

a)
zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,

b)
zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,

c)
zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist,

2.
für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle

a)
zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt erteilt worden ist,

b)
zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente mit einer Leistung bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,

c)
zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleistungspflichtigen, denen sonst eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes erteilt worden ist.

(2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen.

(3) 1Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. 2Soweit die Vorausleistungspflicht auf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. 3Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. 4Maßgebend für die Bestimmung der Daten über Leistungen nach Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres.

(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.

(5) 1Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. 2Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 6 EndlagerVlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 240 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 21 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 16.06.2017Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
vom 27.01.2017 BGBl. I S. 114
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 3 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EndlagerVlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EndlagerVlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlagerVlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EndlagerVlV Vorausleistungsbescheid (vom 01.01.2020)
... Maßnahmen aufzuschlüsseln. Es ist anzugeben, wie sich nach § 6 der Anteil des Vorausleistungspflichtigen ...
§ 8 EndlagerVlV Erstattung der Vorausleistungen
... einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des ...
§ 11 EndlagerVlV Bemessungszeiträume 1977 bis 2003
... 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben und der notwendige Aufwand nach § 6  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 29 StandAG Umlagepflichtige und Umlagebetrag (vom 31.12.2018)
... an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 AtEntsorgG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung (vom 25.05.2017)
... ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...

Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222
Berichtigung AtEntsorgGBer
... 1. Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 240 11. ZustAnpV Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
...  In den §§ 1, 4 Absatz 2a Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 3 StandAFG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 9 EndLaNOG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit." 3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz" durch die ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 21 StrlSchGEG Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
... „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 22 StandAG Umlagepflichtige und Umlagebetrag (vom 16.06.2017)
... an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung ...