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§ 42 - Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1673; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.08.1985; FNA: 7822-6 Sortenschutz, Saatgut
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§ 42 Antrag auf Sortenzulassung



(1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.

(2) Von der Sache her ist befugt:

1.
bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,

2.
bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,

3.
bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorübergehend nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten lässt.

(3) Von der Person her sind befugt:

1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Inland,

2.
Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat,

3.
andere natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.

(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben.

(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken in der jeweils geltenden Fassung international registriert worden sind und im Inland Schutz genießen.

(6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessortenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung befugt.





 

Frühere Fassungen von § 42 SaatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 99 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 372 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 192 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 SaatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SaatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SaatG Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
... im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort ... Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
§ 4 BMELBGebV Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters
... 22 des Sortenschutzgesetzes, 2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes , 3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 ...
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  201 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG 520 202 Registerprüfung nach § 44 ... 202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich 200 202.14 bei Sorten der ... 301 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung 30  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... über die Sortenzulassung § 42 370 202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 bis 3 ... jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich - einmalig § 42 Abs. 4a 150 202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
...  201 Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 470 202 Registerprüfung § 44 ... jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich, einmalig § 42 Abs. 4a 190 202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 192 9. ZustAnpV Saatgutverkehrsgesetz
... 3, 7 und 8, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, § 42 Abs. 3 Nr. 3, §§ 53, 59a Abs. 2 Satz 1, § 61a Satz 2 und § 62 Abs. 2 Satz 1 ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 99 MoPeG Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter ...

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111
Artikel 1 7. BSAVfVÄndV
... über die Sortenzulassung § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 Erhaltungssorten-VO ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... über die Sortenzulassung § 42 430 202 Registerprüfung § 44 Abs. 1 ... jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich - einmalig § 42 Abs. 4a 170 202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 372 10. ZustAnpV Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
... 30 Absatz 3, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 42 Absatz 3 Nummer 3 und § 53 werden jeweils die Wörter „Ernährung, ...