Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach §
10 Abs. 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§
10 und
11 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
§ 15 KrimLV Beförderung (vom 12.02.2009) ... (2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind ... für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen. (3) ...