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Änderung § 8 SÜG vom 10.01.2012

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§ 8 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung


(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

(Text alte Fassung)

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen
sollen.

(Text neue Fassung)

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)