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§ 59 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 59 Bemerkenswerte Kredite



(1) Alle bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 65 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind, so ist das Gesamtengagement zugrunde zu legen. Bei Instituten mit getrennt bilanzierenden Bereichen ist auch über die zusammengefaßten Kredite an einen Kreditnehmer zu berichten. Weiterleitungskredite sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit eigenem Risiko gewährt werden. Zu den Krediten gehören auch die in Pension gegebenen Forderungen. Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite ist auch auf das Risiko einzugehen, das für das Institut aus der Geschäftsbeziehung zu einem Kunden insgesamt besteht.

(2) Als bemerkenswert im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

1.
Kredite an Anteilseigner, denen jeweils mehr als 25 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts gehören (§ 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 KWG), und, sofern das Kernkapital des Instituts zum Prüfungsstichtag zu mehr als 20 vom Hundert durch die Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters dargestellt worden ist, auch die Kredite an den stillen Gesellschafter sowie Kredite an Adressen, die mit jenen Anteilseignern oder stillen Gesellschaftern zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG zusammenzufassen sind,

2.
anzeigepflichtige Großkredite,

3.
Kredite, die im Rahmen des gesamten Kreditgeschäftes nach Auffassung des Prüfers von relativ großer Bedeutung sind, ohne die Großkreditdefinitionsgrenze zu erreichen,

4.
Organkredite (§§ 15, 21 Abs. 1 bis 3 KWG), die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von relativ großer Bedeutung sind,

5.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich war,

6.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, daß sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäftes bedeutenden Teilen notleidend werden,

7.
Kredite, bei denen von der Art der Sicherstellung oder der Kreditbearbeitung her gesehen besondere Umstände vorliegen.

(3) Bei Nichthandelsbuchinstituten sind die Großkredite aufzulisten unter Angabe:

1.
der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmereinheit, der Fundstelle bei der Besprechung,

2.
der Risikoklasse,

3.
der Summe der Einzelrisikovorsorge.

Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:

1.
dem Kreditbetrag,

2.
dem nach § 13 Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG,

3.
dem auf die Großkrediteinzelobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag,

4.
dem auf die Großkreditgesamtobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,

5.
dem die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.

Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem ist hier das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG anzugeben. Bei übergeordneten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem ist das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10a KWG anzugeben.

(4) Bei Handelsbuchinstituten sind die Großkredite aufzulisten unter Angabe:

1.
der Großkreditnehmer oder der Großkreditnehmereinheit, der Fundstelle bei der Besprechung,

2.
der Risikoklasse,

3.
der Summe der Einzelrisikovorsorge.

Das jeweilige Kreditverhältnis ist aufzuschlüsseln nach:

1.
dem Kreditbetrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

2.
dem nach § 13a Abs. 1 KWG anzuzeigenden Betrag (nach Kürzung nach § 20 Abs. 2 KWG), unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

3.
dem auf die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG) anzurechnenden Betrag, unterteilt nach dem auf das Anlagebuch entfallenden Betrag und dem auf das Handelsbuch entfallenden Betrag,

4.
dem auf die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze (§ 13a Abs. 4 Satz 5 KWG) anzurechnenden Betrag,

5.
dem die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG überschreitenden Betrag.

Beträge sind in Tausend Deutsche Mark oder in Tausend Euro, je Großkredit nur zusammengefaßte Zahlen, anzugeben; außerdem sind hier das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG sowie die am Prüfungsstichtag geltenden Eigenmittel nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KWG anzugeben. Bei übergeordneten Instituten sind die zusammengefaßten Großkredite gleichermaßen gesondert aufzulisten; zudem sind das am Prüfungsstichtag geltende haftende Eigenkapital sowie die Eigenmittel nach § 10a KWG anzugeben.



 

Zitierungen von § 59 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PrüfbV Zusatzangaben für Großkredite
... Rahmen der Besprechung nach § 59 ist für Großkredite (§§ 13 bis 13b KWG) die Auslastung der ...
§ 64 PrüfbV Zusatzangaben bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken
... 2. leistungsgestörte Kredite, 3. Kredite nach § 59 Abs. 2, 4. Kredite, die durch Beleihungen von im Ausland gelegenen ...