(1) Bei Durchführung der in §§
81 und
82 Abs. 1 genannten Aufgaben handelt die See-Berufsgenossenschaft nach den fachlichen Weisungen der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; soweit die Weisungen die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erteilen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten der in den §§
81 und
82 bezeichneten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, wenn die Kapitäne oder Besatzungsmitglieder in einem Heuerverhältnis zu einem ihrer Mitglieder stehen oder ein solches Heuerverhältnis eingehen oder wenn eines ihrer Mitglieder die Untersuchung veranlaßt hat. Die See-Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 übernommenen Kosten nach näherer Regelung der Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
(3) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer sich hierzu durch eine vor der See-Berufsgenossenschaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung beantragt hat.
(4) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren erstattet der Bund der See-Berufsgenossenschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
§ 2 See-BGKostV Gebührenbemessung ... werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden. ... Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden. (6) Für Amtshandlungen ...