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§ 102a - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 102a Aufsicht im Ausland



(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde, mit Ausnahme der in § 82 Abs. 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, den nach Absatz 1 zuständigen Seemannsämtern zu gestatten, die von ihnen getroffenen Anordnungen im Schiffstagebuch einzutragen.

(3) Die in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen oder festgesetzten Geldbußen teilt das Seemannsamt der für den Heimathafen oder, wenn dieser nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelegen ist, der für den Registerhafen des Schiffs zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit.



 

Zitierungen von § 102a Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102a SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 102 SeemG Arbeitsschutzbehörde (vom 08.11.2006)
... Arbeitsschutzbehörde ist unbeschadet der Vorschriften des § 102a die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, 7. einer Rechtsverordnung nach ...
§ 127 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Reeders
...  1. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung ...