Maßnahmen und Verpflichtungen nach §
54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von §
56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.
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G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847