Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

3. Abschnitt - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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3. Abschnitt Jahresausgleich
§ 12 Allgemeines
§ 13 Jahresausgleich

3. Abschnitt Jahresausgleich

§ 12 Allgemeines



(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlagszahlungen nach § 11 mit den endgültig für dieses Jahr zu leistenden Zahlungen durch einen Jahresausgleich auszugleichen.

(2) Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres für den Jahresabschluß nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen den voraussichtlich nach § 272 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatz und teilt diesen Wert den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. § 8 gilt entsprechend.

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§ 13 Jahresausgleich


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr:

1.
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1),

2.
für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen insgesamt

a)
die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 2,

b)
die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 4,

c)
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

d)
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,

e)
die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstatteten Beiträge,

f)
die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4 bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge.

(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den Vomhundertsatz nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt diesen bekannt. Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272 Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit.

(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die danach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht in Verzug gesetzt worden ist. Die Zahlungen sind als Leistung im Jahresausgleich kenntlich zu machen.



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