§ 41 Ergebnis der Zwischenprüfung
(1) 1Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus
- 1.
- der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und
- 2.
- der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
- 2.
- in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist und
- 3.
- die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (
§ 6 Absatz 4) fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseAnlage 11 StBAPO (zu § 42 Absatz 1) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019) ... x 30 (B)
(2) x 30
Endpunktzahl A + B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung ( § 41 Absatz 4 ):
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)
Textvorschlag A (Zwischenprüfung ...
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden ( § 41 Absatz 3 StBAPO ).
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine
Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . ... mit mindestens
5 Punkten):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden ( § 41 Absatz 3 StBAPO ).
Begründung:
Sie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei Prüfungsarbeiten ( § 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal ... in der
schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden ( § 41 Absatz 3 StBAPO ).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte ... Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht ( § 41
Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die ... bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden ( § 41 Absatz 3 StBAPO ).
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine
Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt ...
Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 ( § 41 Absatz 3
Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/a66941.htm