(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach §
1 Abs. 3 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich auf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.
(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie "Beschränkte Sonderklasse" erteilt.
(3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät wird in der Kategorie "Luftsportgerät" erteilt.
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224