(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrtgeräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit notwendigen Maßnahmen an.
(2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nachgebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgeräts hat der für die Durchführung der Musterprüfung genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen zu übersenden.
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224