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Anlage 3 - Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 367-3 Kostenrecht
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Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)



Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.


Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss
100,00 €
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.
101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle
35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102- wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert 24,00 €
103- wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert
42,00 €
104 - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
75,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:  
105- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 40,00 €
106- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 70,00 €
107- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 125,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
108- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 490,00 €
109- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 855,00 €
110- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 1.525,00 €
 Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:  
111- Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt 65,00 €
112- Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt 110,00 €
113- Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt 200,00 €


Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss:
 
je angefragten Kundendatensatz 18,00 €
201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen
35,00 €
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt
40,00 €
 

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten


 
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
30,00 €
301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt
35,00 €
302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
10,00 €
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
90,00 €
304Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt
110,00 €
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage)
30,00 €
307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt
35,00 €
308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
4,00 €
309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
5,00 €
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort
60,00 €
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
70,00 €
312- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
190,00 €
313- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
490,00 €
314- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen.
930,00 €
 Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:  
315- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
230,00 €
316- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
590,00 €
317- Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen.
1.120,00 €
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
110,00 €
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
130,00 €
320Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
100,00 €
321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 35,00 €
 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321:
 
322- wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert 8,00 €
323- wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert
14,00 €
324- wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat
25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 €


Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage)
90,00 €
401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt
110,00 €
402Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle
35,00 €






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 JVEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 18 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 7 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 994
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 JVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 JVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 01.01.2021)
... der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 01.01.2022)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 5c BSIG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 10 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 10a BKAG Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
§ 40 BKAG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 22a BPolG Bestandsdatenauskunft (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 8d BVerfSchG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 4b MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 7 SchwarzArbG Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (vom 01.12.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 4 VerkDSpG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)". 2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ... Überschrift eingefügt: „Vorbemerkung 1:". 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung werden die ...

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 18 TKMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 367-3) Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 2. KostRMoG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
...  s) Abschnitt 5 wird aufgehoben. 21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 6 TKGBDAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 1 BestDaAAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 3 BestDaAAG Änderung des MAD-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 4 BestDaAAG Änderung des BND-Gesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 6 BestDaAAG Änderung des Bundespolizeigesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 7 BestDaAAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (vom 02.04.2021)
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...
Artikel 10 BestDaAAG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 3 PTSRNG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des ...