(1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter). Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
- 1.
- Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind,
- 2.
- an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,
- 3.
- der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
- 4.
- gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
- a)
- darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- b)
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach §
3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. §
13 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach §
31 Abs. 2 Satz 4 des
Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berechtigt, die die Anforderungen des §
14 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungsseminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
- 1.
- Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben,
- 2.
- einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,
- 3.
- an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen teilgenommen haben,
- 4.
- der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
- 5.
- gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
- a)
- darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- b)
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonderen Einweisungslehrgang für die praktischen Sicherheitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach §
3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach §
1 eingeführt hat.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach §
31 Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im Übrigen gelten die §§
7 und
8 des
Fahrlehrergesetzes entsprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3 Satz 2 §
71 Abs. 4a der
Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.
(7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Einweisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98