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Teil 7 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 2129-27-2-17 Umweltschutz
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Teil 7 Schlussvorschriften
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Anhang 1 Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)
Anhang 2 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein (zu § 3 Abs. 5)
Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)
Anhang 5 Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien (zu § 12 Abs. 3)

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,

3.
entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind,

4.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,

5.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

6.
entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt,

7.
entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt,

8.
entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt,

9.
entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert,

10.
entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

11.
entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,

12.
entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig fertigt,

13.
entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht standsicher aufbaut,

14.
entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchführt,

15.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,

16.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,

17.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,

18.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,

19.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007

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§ 25 Übergangsvorschriften


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen gefährliche Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1.400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.

(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.

(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung G. v. 15. Juli 2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316 m.W.v. 1. Februar 2007

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Anhang 1 Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)


Anhang 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 2821)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007

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Anhang 2 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein (zu § 3 Abs. 5)


Anhang 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Allgemeines

1.1
Ziel

Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können. Die TA Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrieben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.

1.2
Einlagerungsmedium

Zur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.

1.3
Dauerhaft sichere Ablagerung

Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deckschichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.

Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.

1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins

Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.

Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.

1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten

Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens vor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.

2 Langzeitsicherheit

2.1
Umfang und Anforderungen

Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,

-
dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und

-
dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.

Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.

Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

2.2
Notwendige Basisinformationen

Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:

2.2.1
Geologische Verhältnisse

-
Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers

-
Aufschlussgrad der Lagerstätte

-
Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage

-
Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)

-
Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen

-
Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)

-
Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen

-
Geologische Schnitte durch das Grubengebäude

-
Geothermische Tiefenstufe

-
Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart

-
Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche

-
Halokinese

2.2.2
Angaben zum Grubengebäude

-
Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablagerungsräume)

-
Sicherheit

*
Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume

*
Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes

*
Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft

*
Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)

*
Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)

*
Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwerken

*
Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)

*
Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes

2.2.3
Hydrogeologische Verhältnisse

-
Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein

-
Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung

-
Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten

-
Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze

-
Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete

-
Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten unterirdischen Kavernen

2.2.4
Abfalleinbringung

-
Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit

-
Ablagerungskonzept und -technik

-
Geomechanisches Verhalten der Abfälle

-
Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen

*
Löslichkeitsverhalten

*
Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage

*
Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein

Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.

2.3
Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes

Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.

Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.4
Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass

a)
während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen - weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;

b)
das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;

c)
die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.

Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:

1.
Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes.

2.
Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.

3.
Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden.

4.
Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.

5.
Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.

6.
Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung).

7.
Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.

8.
In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität.

9.
Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.

10.
Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten

-
Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)

-
Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen

-
Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.

11.
Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss

-
betriebsbegleitende geotechnische Messungen

-
gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.

Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. zur Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung "Geotechnik der Deponie und Altlasten", 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).

2.5
Nachweis der Langzeitsicherheit

Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:

2.5.1
Bewertung der natürlichen Barrieren

-
Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges

2.5.2
Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren

-
Schächte

-
andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)

-
Übertagebohrungen

-
Untertagebohrungen

-
Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen

2.5.3
Bewertung der technischen Barrieren

-
Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung

-
Art der Einbringung

-
Streckendämme

-
Schachtverschlüsse

2.5.4
Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können

-
Natürlich bedingte Ereignisse

*
Diapirismus und Subrosion

*
Erdbeben

*
Vulkanismus

-
Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse

*
Undichtwerden von Erkundungsbohrungen

*
Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte

*
Laugen- oder Gaseinbruch während der Betriebsphase

*
Versagen der Schachtverschlüsse

*
Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen

*
Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase

Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.

2.5.5
Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007

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Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)


Anhang 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr.Parameter DK 0 DK III DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein
1Festigkeit 1)2)3)     
1.01Flügelscherfestigkeitin kN/m² ≥ 25 ≥ 25  
1.02Axiale Verformung in % ≤ 20 ≤ 20  
1.03Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m² ≥ 50 ≥ 50  
2Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 4)
    
2.01bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤ 3 ≤ 10 6)  
2.02bestimmt als TOC in Masse% ≤ 1 5) ≤ 6 6)  
3Sonstige Feststoffkriterien     
3.1Extrahierbare lipophile Stoffe der
Originalsubstanz
in Masse% ≤ 0,1 ≤ 4 7)  
3.2BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol,
Xylol)
in mg/kg TM ≤ 6   
3.3PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter - Σ 6 PCB)
in mg/kg TM ≤ 1   
3.4Mineralölkohlenwasserstoffe
(C10 bis 040)
in mg/kg TM ≤ 500   
3.5Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 30   
3.6Säureneutralisierungskapazitätin mmol/kg  ist zu ermitteln  
4Eluatkriterien    
4.01pH-Wert 14)  5,5-134-135,5-13
4.02Leitfähigkeitin μS/cm ≤ 1.000 8) ≤ 100.000 ≤ 1.000
4.03DOC 9) in mg/l ≤ 5 ≤ 100 ≤ 5
4.04Gesamtphenolin mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05Arsenin mg/l ≤ 0,04 ≤ 2,5 10) ≤ 0,01
4.06Bleiin mg/l ≤ 0,05 ≤ 5 10) ≤ 0,025
4.07Cadmiumin mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,5 10) ≤ 0,005
4.08Chrom(VI)in mg/l ≤ 0,03 0,5 10)11) ≤ 0,008
4.09Kupferin mg/l ≤ 0,15 ≤ 10 10) ≤ 0,05
4.10Nickelin mg/l ≤ 0,04 ≤ 4 10) ≤ 0,05
4.11Quecksilberin mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,2 10) ≤ 0,001
4.12Zinkin mg/l ≤ 0,3 ≤ 20 10) ≤ 0,05
4.13Fluoridin mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14Ammoniumstickstoffin mg/l ≤ 1 ≤ 1.000 ≤ 1
4.15Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤ 1 ≤ 0,01
4.16AOXin mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 ≤ 0,05
4.17Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) 13)
in Masse% ≤ 0,4 ≤ 10 ≤ 1
4.18Bariumin mg/l ≤ 2 ≤ 30 10) ≤ 2
4.19Chrom, gesamt in mg/l ≤ 0,05 ≤ 7 10) ≤ 0,05
4.20Molybdänin mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 10) ≤ 0,05
4.21Antimonin mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,5 10) ≤ 0,006
4.22Selenin mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,7 10) ≤ 0,01
4.23Chlorid 13) in mg/l ≤ 80 ≤ 2.500 ≤ 80
4.24Sulfat 13) in mg/l ≤ 100 12) ≤ 5.000 ≤ 100
5Brennwert (H0) in kJ/kg  ≤ 6.000  


1)
Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht

-
für kohäsionslose Böden

-
grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).

2)
Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.

3)
Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

4)
Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

5)
Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

6)
Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

7)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

8)
Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.

9)
Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

10)
Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11)
Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

12)
Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

13)
An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

14)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007

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Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)


Anhang 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1 Sach- und Fachkunde

1.1
Probenahme

Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2
Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.

2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

3.1
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1
Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird.

3.1.2
Aufschlussverfahren

E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen

3.1.3
pH-Wert

DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 1)

---
1)
Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.

3.1.4
Trockenrückstand

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts

3.1.5
Cyanid, gesamt

ISO 11262 (Ausgabe September 2003)

3.1.6
Arsen und weitere Schwermetalle

3.1.6.1
Bestimmung von Arsen

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

3.1.6.2
Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.1.6.3
Bestimmung von Quecksilber

Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)

3.1.7
Kohlenwasserstoffe

DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie

3.1.8
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)

3.1.9
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe

Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.10
Benzol und Derivate (BTEX)

BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.11
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998

Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)

3.1.12
Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3.1.12.1
Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen

Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414 - S 20 (Ausgabe Januar 1996) - (PCB)

3.1.12.2
PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten

DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619

3.1.13
Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.14
Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.15
Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.16
Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17
Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)

3.2
Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung.

4 Bewertung der Messergebnisse

Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.

Parametermaximal zulässige Abweichung für DK III
2.01 Glühverlust100% (relativ)
2.02 TOC100% (relativ)
3. xx Sonstige Feststoffkriterien100% (relativ)
4.01 pH-Wert1,0 pH-Einheit
4.02 Leitfähigkeit100%
4.03 bis 4.16 Eluatkriterienjeweils 100%
4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehaltejeweils 100%
4.17 Wasserlöslicher Anteil100% (relativ)
4.xx weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehaltejeweils 100%


5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

-
die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

-
die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag, Berlin,

-
das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden,

-
das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und

-
die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

-
die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien V. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 1. Februar 2007

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Anhang 5 Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien (zu § 12 Abs. 3)


Anhang 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.

1.
Mächtigkeit

Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird. Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1 m betragen.

2.
Qualitätsanforderungen und -sicherung

Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Steht geeignetes Bodenmaterial zur Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.

Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.

Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.

Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehaltein mg/kg Trockenmasse, Königswasseraufschluss
Cadmium1,0
Blei140
Chrom120
Kupfer80
Quecksilber1,0
Nickel100
Zink300
 in mg/kg Trockenmasse
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB)0,10
Benzo(a)pyren0,6
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach EPA - Σ 16 PAK) 1)5
Eluatkonzentrationen 
pH-Wert6,5-9
Elektrische Leitfähigkeit500 μS/cm
Chlorid 2)10 mg/l
Sulfat 2)50 mg/l
Arsen0,01 mg/l
Blei0,04 mg/l
Cadmium0,002 mg/l
Chrom (ges.)0,03 mg/l
Kupfer0,05 mg/l
Nickel0,05 mg/l
Quecksilber0,0002 mg/l
Zink0,1 mg/l


1)
Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.

2)
Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%).



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